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Aktenzeichen VI 234/05

Datum 12.03.1906

Leitsatz 1. Hat der Arbeitnehmer, dem wegen ungenügender Verwendung von Versicherungsmarken die Invalidenrente abgesprochen ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber? 2. Ist dessen Haftung für die Unterlassung aus dem Dienstvertrage herzuleiten, oder auf § 823 B.G.B. zu gründen? Anwendung des § 242 B.G.B. 3. Notwendigkeit einer Angabe über den Betrag der vom Kläger bezogenen Unfallrente.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F0D0053

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