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Aktenzeichen V 455/05
Datum 02.05.1906
Leitsatz 1. Liegt Klagänderung vor, wenn der aus § 123 B.G.B. erhobene Vertragsaufhebungsanspruch nachträglich auf § 826 in Verbindung mit § 249 B.G.B. gestützt wird? 2. Kann wegen arglistiger Täuschung beim Vertragsschlusse der getäuschte Vertragsteil auch noch nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 B.G.B. Rückgängigmachung des Vertrags auf Grund der §§ 826. 249 B.G.B. verlangen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F420268
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