Aktenzeichen II 519/05
Datum 29.05.1906
Leitsatz 1. Findet die im § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1894, betr. die Abzahlungsgeschäfte, enthaltene Bestimmung über die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen Anwendung, wenn die Vorschriften der §§ 138 Abs. 1 und 817 Satz 2 B.G.B. der Rückforderung entgegenstehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen verstößt der Verkauf eines Bordellinventars und die Zahlung des Kaufpreises hierfür gegen die guten Sitten? 3. Ist die Vorschrift des § 817 Satz 2 B.G.B. nur einem ausdrücklich auf die Vorschrift des § 817 Satz 1 daselbst gegründeten Klaganspruch gegenüber, oder ist sie auch dann anwendbar, wenn einem auf die allgemeinen Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 B.G.B.) gestützten Klaganspruch in Wirklichkeit ein unter die Bestimmung des § 817 Satz 2 B.G.B. fallender Tatbestand, der von dem Beklagten einredeweise geltend gemacht wird, zugrunde liegt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F570346
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