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Aktenzeichen IV 554/05

Datum 14.06.1906

Leitsatz 1. Welchen Umfang hat die dem Betriebsunternehmer einer Privateisenbahn nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 obliegende Schadensersatzpflicht, wenn der im Betriebe der Bahn Verletzte ein Beamter ist, der von dem Deutschen Reiche auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes vom 15. März 1886/18. Juni 1901 Unfallfürsorgeleistungen, sowie den über die Unfallfürsorgepension hinausgehenden Betrag der ordentlichen Amtspension zu beanspruchen hat? 2. Genügt zur Unterbrechung der Verjährung ein Anerkenntnis unter der gleichzeitigen Verwahrung dagegen, daß nicht nur der Anspruch an sich, sondern auch der geforderte Betrag anerkannt werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F5F0382

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