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Aktenzeichen II 139/06
Datum 30.10.1906
Leitsatz 1. Steht der Umstand, daß der Käufer die ihm nach § 377 H.G.B. obliegende Verpflichtung der unverzüglichen Mängelrüge erfüllt hat, dem Verluste der in §§ 462, 463 B.G.B. bestimmten Gewährleistungsansprüche gemäß § 464 daselbst entgegen? Ist insbesondere in jeder der Vorschrift des § 377 Abs. 1 H.G.B. entsprechenden Mängelrüge des Käufers zugleich ein nach § 464 B.G.B. genügender Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels zu erblicken? 2. Was ist unter Annahme im Sinne des § 464 B.G.B. zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640403A0236
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