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Aktenzeichen I 44/06

Datum 07.11.1906

Leitsatz 1. Hat der Aktionär, welcher einen Bilanzgenehmigungsbeschluß der Generalversammlung auf Grund des § 271 H.G.B. wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags angefochten hat, nötig, auch alle während Schwebens des Prozesses gefaßten folgenden Bilanzgenehmigungsbeschlüsse, die auf jenem ersten beruhen, mit Klage anzufechten? Bedeutung seines Nichterscheinens in den Generalversammlungen, in welchen über die folgenden Bilanzen Beschluß gefaßt wird. 2. Tragweite der Vorschrift des § 261 Nr. 3 H.G.B. 3. Hat sich das Gericht im Falle des § 271 H.G.B. darauf zu beschränken, den mit Erfolg angefochtenen Bilanzgenehmigungsbeschluß aufzuheben, oder ist es, sofern es hierzu nach den Umständen des Falles überhaupt in der Lage ist, berechtigt und verpflichtet, anstatt der als gesetz- oder statutenwidrig erkannten Bilanz die richtige im Urteile festzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640403F0258

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