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Aktenzeichen II 232/06

Datum 27.11.1906

Leitsatz Kann eine wesentliche Verschlechterung der Kaufsache, wegen deren die Wandelung gemäß §§ 467, 351 B.G.B. ausgeschlossen ist, schon darin bestehen, daß infolge eines äußeren Ereignisses über den Wert der Sache eine ungünstige Auffassung beteiligter Kreise Platz gegriffen hat, ohne daß objektiv eine Verschlechterung eingetreten ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640405B0374

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