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Aktenzeichen I 348/06

Datum 13.02.1907

Leitsatz Ist der Verzicht auf Übersendung des Stückeverzeichnisses nach § 3 Abs. 2 des Depotgesetzes vom 5. Juli 1896 "ausdrücklich" erklärt, wenn in der Erklärung der Gegenstand des Verzichts nur durch Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes bezeichnet ist? Kann die Erklärung des Kommittenten, daß er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweise (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) schon vor Ablauf der dreitägigen Nachfrist wirksam abgegeben werden, wenn der Kommissionär bereits vorher die Übersendung des Stückeverzeichnisses abgelehnt hat? Ist der Prozeßbevollmächtigte für die Aufforderung zur Übersendung des Stückeverzeichnisses legitimiert?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041300177

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