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Aktenzeichen I 416/06

Datum 20.04.1907

Leitsatz 1. Ist die Vertretung der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Anfechtungsprozessen durch den persönlich haftenden Gesellschafter und den Aufsichtsrat als Gesamtvertretung aufzufassen? 2. Wer trägt die Kosten, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, weil es unerachtet einer notwendigen Gesamtvertretung nur von einem Vertreter eingelegt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640420C0037

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