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Aktenzeichen V 601/06

Datum 21.09.1907

Leitsatz Hat die Bestimmung in einem Grundstückskaufvertrage, daß das Grundstück "mit allen Rechten und Lasten" verkauft werde, die Bedeutung, daß der Verkäufer von der Gewährleistung für etwaige Rechte Dritter am Grundstücke, z. B. Grunddienstbarkeiten, befreit sein soll?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640424B0316

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