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Aktenzeichen VI 16/07

Datum 10.10.1907

Leitsatz 1. Wird durch Einklagung eines Teiles eines Anspruches die Verjährung auch in Ansehung des Restanspruches dann unterbrochen, wenn zugleich der Anspruch in seinem ganzen Umfange begründet, und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird, und wenn darauf diese Geltendmachung noch in demselben Prozesse mittels Klagerweiterung erfolgt? 2. Kann eine Teilklage der erwähnten Art deshalb zugleich als Feststellungsklage in Ansehung des Restanspruches angesehen werden, weil in die Klageschrift auch ein Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises wegen Ermittlung des Gesamtbetrages aufgenommen ist? 3. Wird die Verjährung auch durch Klagerhebung, bzw. in den Fällen des § 477 Abs. 2 und des § 639 Abs. 1 B.G.B. auch durch Stellung eines Antrages auf Beweissicherung bei einem unzuständigen Gericht unterbrochen? 4. Notwendige Form eines Antrages auf Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises. 5. Notwendige Form der Zurücknahme einer Klage, bzw. eines Antrages auf Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises. Kann eine solche Zurücknahme auch stillschweigend erklärt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464042580365

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