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Aktenzeichen V 234/07

Datum 03.02.1908

Leitsatz 1. Findet § 55 Abs. 2 Zw.V.G. Anwendung, wenn der Dritte sein Recht auf die Zubehörstücke nicht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 desselben Gesetzes geltend gemacht, sondern nur im Versteigerungstermine angemeldet, das Vollstreckungsgericht aber auf Grund der Anmeldung im Zuschlagsbeschlusse ausgesprochen hat, daß das Recht dem Ersteher gegenüber bestehen bleiben solle? 2. Ist die einem Zuschlagsbeschlusse gegebene Auslegung in der Revisionsinstanz frei nachzuprüfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640435E0380

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