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Aktenzeichen I 388/07

Datum 20.05.1908

Leitsatz Gilt der Satz, daß sich der gutgläubige Erwerber eines Blankoakzepts nach der Herstellung des Wechsels Einreden aus der Person des Übertragenden nicht gefallen zu lassen braucht, auch dann, wenn ihm das Blankett zugleich mit der Forderung übertragen ist, zu deren Deckung es seinem Vormanne gegeben war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044650418

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