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Aktenzeichen VII 349/07

Datum 28.04.1908

Leitsatz 1. Können frandulöse Rechtsgeschäfte, denen kein anderer Mangel anhaftet als der, daß sie in der dem anderen Teile bekannten Absicht geschlossen sind, die Gläubiger des einen Teiles zu benachteiligen (§ 3 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes, § 31 Nr. 1 K.O.), aus diesem Grunde auch auf Grund der §§ 134 und 138 B.G.B. als nichtig angefochten werden? 2. Zur Frage, ob lediglich ein nach Tarifst. 71 Abs. 1 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 zu versteuernder Aufhebungsvertrag oder eine der Tarifst. 32 a. a. O. unterliegende Rückveräußerung vorliegt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045210143

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