Aktenzeichen I 571/07
Datum 23.09.1908
Leitsatz 1. Hat der Reeder eines Fischdampfers, der eine besitzlos gewordene Pontonscheibe der Marineverwaltung geborgen hat, Anspruch auf Bergelohn? Einfluß des Umstandes, daß der Fischdampfer die Scheibe nicht in einen Hafen verbracht, sondern sie auf dem Wege dahin an ein Kriegsschiff abgeliefert hat, sowie des Umstandes, daß der Fischdampfer die vorgeschriebene Anzeige an die Polizeibehörde unterlassen hat. 2. Stellung des Gerichts gegenüber der Entscheidung des Strandamts. Ist die Entscheidung des Strandamts einer relativen Rechtskraft fähig? Muß der Berger die Entscheidung auch dann binnen 14 Tagen mittels gerichtlicher Klage anfechten, wenn sich das Strandamt für unzuständig erklärt hat? Fall, in dem das Strandamt dies zunächst getan, dann aber auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde doch eine Entscheidung in der Sache selbst abgegeben hatte.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045300207
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