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Aktenzeichen VI 547/07

Datum 12.10.1908

Leitsatz Kann der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Betriebsunternehmer usw. auf die Bestimmung im ersten Satze des § 136 Abs. 1 Gew.U.V.G. vom 30. Juni/5. Juli 1900 gestützt werden, wenn Ersatz für die infolge der Tötung des versicherten Arbeiters zu machenden Aufwendungen gefordert wird, der Betriebsunternehmer aber von dem Strafrichter nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist? Sind im Falle des zweiten Satzes von § 136 Abs. 1 für den Zivilrichter bezüglich des Begriffes der Fahrlässigkeit die strafgesetzlichen Grundsätze maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640454E0340

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