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Aktenzeichen V 455/09

Datum 04.05.1910

Leitsatz 1. Besteht das Vorkaufsrecht nach § 57 des preuß. Enteignungsgesetzes auch dann, wenn die enteignete Grundstücksfläche mit dem Restgrundstück nicht räumlich zusammenhängt, sondern von diesem getrennt liegt? 2. Kann bei weiterer Zerteilung des Restgrundstücks das Vorkaufsrecht einem einzelnen Erwerber von Restgrundstücksteilen, insbesondere dem Eigentümer des Stammgrundstücks vorbehalten bleiben, oder muß es von sämtlichen Teilerwerbern gemeinschaftlich ausgeübt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049530316

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