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Aktenzeichen VI 534/09

Datum 30.06.1910

Leitsatz 1. Ist § 828 Abs. 2 BGB. auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Jugendliche als einer von mehreren "Beteiligten" im Sinne des § 830 in Betracht kommt, in deren Ansehung sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat? 2. Unter welchen Voraussetzungen darf angenommen werden, daß ein über sieben Jahre alter Knabe bei Begehung einer schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt habe? 3. Ist § 829 BGB. auch in den Fällen des § 830 Abs. 1 anwendbar? 4. Behauptungs- und Beweislast in Beziehung auf § 829 BGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A250143

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