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Aktenzeichen VII 500/09

Datum 16.09.1910

Leitsatz Erfordert die Anfechtung aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 Anf.Ges. auch den Nachweis, daß dem Rechtsnachfolger desjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, zur Zeit seines Erwerbes bekannt war, sein Rechtsvorgänger habe von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis gehabt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A310181

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