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Aktenzeichen III 213/10

Datum 26.10.1910

Leitsatz Ist im Sinne des § 844 BGB. dem Dritten, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt auch dann entzogen, wenn zwar die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergegangen ist, diese aber die Befriedigung des Dritten zu verweigern berechtigt sind, weil wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß nicht tunlich oder die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A6A0375

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