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Aktenzeichen VI 411/09
Datum 29.12.1910
Leitsatz 1. Ist der Schlußsatz des § 254 BGB. auch auf die Fälle des Abs. 1 im Gebiete der unerlaubten Handlungen zu beziehen? 2. Haftet der durch eine unerlaubte Handlung Beschädigte für ein mitwirkendes Verschulden der für ihn handelnden Hilfspersonen wenigstens im Rahmen des § 831 BGB.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B3E0257
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