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Aktenzeichen V 690/09
Datum 08.02.1911
Leitsatz Läßt § 279 BGB. eine erweiterte Anwendung zu für solche Fälle, wo der Grund für die Unmöglichkeit der Leistung oder der rechtzeitigen Leistung darin besteht, daß dem Schuldner zu dem entscheidenden Zeitpunkte die zur Beschaffung der Leistung erforderlichen Geldmittel fehlen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B500335
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