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Aktenzeichen VII 543/10

Datum 25.04.1911

Leitsatz Besteht die Enteignungspflicht der Gemeinde nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 auch dann, wenn durch die neue Fluchtlinie eine an einer anbaufähigen Straße belegene Baustelle für einen neben der Straße anzulegenden Platz ganz in Anspruch genommen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C290160

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