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Aktenzeichen I 98/11

Datum 23.12.1911

Leitsatz 1. Wann beginnt in dem Falle des § 233 Abs. 2 ZPO. die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? 2. Wie ist die Vorschrift des § 236 Abs. 1 Nr. 2 zu verstehen, daß der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung der Begründungstatsachen enthalten muß? 3. Wann kann angenommen werden, daß eine Partei durch ihr Verhalten vor dem Prozesse die Nichterlangung der Kenntnis von der Zustellung eines Versäumnisurteils verschuldet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E190121

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