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Aktenzeichen I 467/82

Datum 30.12.1882

Leitsatz 1. Sind die Rechtsfolgen solcher Fälle, in denen nach den abgegebenen Erklärungen ein Vertrag über ein Handelsgeschäft abgeschlossen scheint, während a) die eine der dabei wie Kontrahenten auftretenden Personen sich (demnächst nachweisbar) lediglich zur Durchführung eines Scherzes so anstellte, als ob sie kontrahiere, während ihr der Wille, im Ernste ein Rechtsgeschäft abzuschließen, völlig fehlte, sie vielmehr wollte, daß in Wirklichkeit aus den abgegebenen Erklärungen weder für sie selbst noch für die Gegenseite Rechte oder Pflichten entstehen sollten, b) der jenem Scherzenden Gegenüberstehende den Scherz nicht erkannte, sondern die Erklärungen des Scherzenden als ernstlich gemeinte Vertragswillens-Erklärungen acceptierte und die eigenen Erklärungen im Ernste als rechtsgeschäftliche abgab, im Handelsgesetzbuche normiert? 2. Gewährt in einem solchen Falle das Allgemeine Landrecht der dem Scherzenden gegenüberstehenden Person die Klage aus dem Rechtsgeschäfte oder nur geeignetenfalls eine Klage auf Schadensersatz? 3. Beziehen sich die §§. 55. 56 A.L.R. I. 4 nur auf einseitige Willenserklärungen oder auch auf Verträge? 4. Wie sind die Worte "aus den Umständen klar erhellen" im §. 55 a. a. O. auszulegen? 5. Wie sind die §§. 284-288 A.L.R. I. 5 auszulegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640083F0248

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