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Aktenzeichen II 365/82
Datum 17.11.1882
Leitsatz Ist nach den Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechtes die letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser einen Testamentsvollzieher ernennt, und diesem den Besitz des zum Nachlasse gehörenden Mobiliares einräumt, zugleich aber denselben auf eine Reihe von Jahren mit der Verwaltung der Hinterlassenschaft unter Erteilung ausgedehnter Befugnisse beauftragt, soviel diese letztere Bestimmung betrifft, wirksam?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008530317
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