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Aktenzeichen I 500/82

Datum 31.01.1883

Leitsatz 1. Tritt in einem Falle des §. 744 C.P.O. die Wirkung des Arrestes auch dann ein, wenn der Gläubiger die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, mit der entsprechenden Aufforderung nur dem Drittschuldner, nicht auch seinem Schuldner hat zustellen lassen? 2. Giebt es eine reichsrechtliche Rechtsnorm darüber, ob ein dem Veräußerungsverbote des Arrestes widersprechendes Geschäft rechtliche Wirkungen unter den Kontrahenten erzeugt, oder ob dasselbe als schlechthin ungültig anzusehen ist? 3. Kann im Geltungsgebiete des preuß. Allg. Landrechtes und der preuß. Allg. Gerichtsordnung in dem unter 1 gedachten Falle der nicht benachrichtigte Schuldner noch mit der Wirkung über die von seinem Gläubiger in Beschlag genommene Forderung verfügen, daß sich der Drittschuldner demjenigen gegenüber, zu dessen Gunsten von dem Schuldner verfügt ist, nicht darauf berufen darf, daß der Gläubiger jene Forderung bereits vor der Verfügung des Schuldners in Gemäßheit des §. 744 a. a. O. in Beschlag genommen habe? 4. Kann sich der Drittschuldner in diesem Rechtsgebiete (3) auch dann noch auf jene frühere Beschlagnahme berufen, wenn er sich dem Veräußerungsverbote (2) zuwider demjenigen, zu dessen Gunsten der Schuldner verfügt hat, ohne Geltendmachung jener Beschlagnahme durch Anerkenntnis, Zahlungsversprechen 2c verpflichtet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640087D0417

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