Aktenzeichen VI 315/12
Datum 15.03.1913
Leitsatz 1. Über die allgemeinen Voraussetzungen der Klage auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen, insbesondere auf Unterlassung der weiteren Verbreitung beleidigender Tatsachen. 2. Ist der Satz, daß eine Klage auf Unterlassung wegen unerlaubter Handlung der Regel nach nicht gegeben ist1, wenn die zu untersagende Handlung durch ein Strafgesetz unter öffentliche Strafe gestellt ist, auch auf die Fälle zu erstrecken, in welchen die Verfolgung der Straftat nur im Wege der Privatklage stattfindet? 3. Bestimmte Umgrenzung des auf die Unterlassungsklage auszusprechenden Verbots in der Urteilsformel.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640520F0059
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