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Aktenzeichen VI 572/12

Datum 26.04.1913

Leitsatz 1. Über die Voraussetzungen des Zwischenurteils nach § 303 ZPO. 2. Sind die §§ 306, 309 StGB. (Brandstiftung) als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten des Baulastpflichtigen hinsichtlich einer abgebrannten Kirche anzusehen? 3. Hat der Baulastpflichtige, der die abgebrannte Kirche wiederhergestellt hat, einen Anspruch aus auftragloser Geschäftsführung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den dem Eigentümer zum Schadensersatze verpflichteten Schädiger? 4. Voraussetzungen der Haftung aus § 831 BGB. Was ist unter der "Leitung der Verrichtung" in § 831 Abs. 1 Satz 2 zu verstehen? 5. Verschulden im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 254, 276 BGB. durch Nichtzuziehung eines Fachmanns.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052300206

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