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Aktenzeichen III 495/12

Datum 20.05.1913

Leitsatz 1. Greift die im § 91 preuß. ALR. II, 10 bestimmte subsidiäre Haftung des Beamten nur im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung oder auch im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung Platz? 2. Sind die Verfügungen des preußischen Justizministers vom 7. September 1857 und vom 24. Juni 1907, wonach den suspendierten Justizbeamten die Hälfte ihres Diensteinkommens belassen werden soll, von einer Zentralbehörde ergangene, den Provinzialbehörden mitgeteilte allgemeine Verfügungen im Sinne des § 6 des preußischen Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640523D0278

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