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Aktenzeichen III 71/13

Datum 27.05.1913

Leitsatz 1. Findet § 14 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875/24. Mai 1898 auf die Beschädigung von Landstraßen bei Truppenübungen Anwendung? 2. Kann der Reichsfiskus für solche Schäden bei Verschulden der Offiziere auf Grund des § 839 BGB. und des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 in Anspruch genommen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052450317

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