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Aktenzeichen VII 185/13
Datum 30.10.1913
Leitsatz 1. Verstößt derjenige gegen die guten Sitten, welcher sich von seinem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht an Wertpapieren einräumen läßt, obgleich er weiß, daß einem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auf deren Besitzübertragung zusteht? 2. Gehören zum eingebrachten Gut auch Sachen, an denen der Frau nicht Eigentum, sondern nur Besitz zusteht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464053340237
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