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Aktenzeichen VI 10/14

Datum 30.04.1914

Leitsatz 1. Über den Beweis sorgfältiger Auswahl eines Kraftwagenführers nach § 831 BGB. 2. Ist die Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 zum Kraftfahrzeuggesetz als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen? 3. Schließt § 135 GewUnfVersG. -- jetzt §§ 898, 899 RVersO. -- Schadensersatzansprüche der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen aus dem Unfall auch dann aus, wenn diese Ansprüche auf ein Vertragsverhältnis (§ 618 BGB.) gestützt werden? 4. Inwieweit darf sich im städtischen Straßenverkehr der Führer eines Fahrzeugs auf das richtige und den Vorschriften entsprechende Handeln eines anderen Fahrzeuglenkers verlassen? 5. Wie gestaltet sich die Ausgleichung zwischen einem für die Folgen eines Unfalls dem Verletzten aus einem Vertragsverhältnis zum Schadensersatze Verpflichteten und einem für denselben Unfall aus unerlaubter Handlung Ersatzpflichtigen? 6. Hat der Wegfall der Haftung für einen Unfall nach § 8 des Kraftfahrzeuggesetzes oder nach § 135 GewUnfVersG. -- jetzt §§ 898, 899 RVersO. -- dem Verletzten gegenüber auch den Wegfall der Ausgleichungspflicht anderen Ersatzpflichtigen gegenüber zur Folge? 7. Kann der Ausgleichungsanspruch gemäß §§ 840, 426, 254 BGB. oder gemäß §§ 17, 18 des Kraftfahrzeuggesetzes auf gesamtschuldnerische Leistung der in Anspruch genommenen Mitverpflichteten gerichtet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640544E0415

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