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Aktenzeichen V 2/14

Datum 23.05.1914

Leitsatz Verliert die Anschlußberufung ihre Wirkung, wenn der Berufungskläger nach dem Verlesen der Anträge und nach der Erklärung der Anschließung die Berufung ohne Einwilligung des Gegners zurücknimmt, bevor eine Verhandlung zur Sache stattgefunden hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464055100083

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