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Aktenzeichen V 83/14
Datum 19.09.1914
Leitsatz 1. Ist die Heilung des Formmangels beim Grundstücksveräußerungsvertrage nach § 313 Satz 2 BGB. unbedingt auf den Fall beschränkt, daß die Auflassung dem Käufer des Veräußerers oder einem Rechtsnachfolger des Käufers erteilt wird? 2. Muß, wenn Heilung eintreten soll, der Dritte, dem die Auflassung erteilt wird, damit einverstanden sein, daß durch diese Eigentumsübertragung zugleich die Verpflichtung des Auflassenden seinem Käufer gegenüber erfüllt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464055370272
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