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Aktenzeichen VII 486/14

Datum 19.03.1915

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen kann in einem Briefwechsel eine förmliche Vertragsurkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 preuß. Stempelgesetzes (im Gegensatze zum brieflichen Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 3) gefunden werden? 2. Was ist unter "Beurkundungen von Veräußerungen beweglicher Sachen" im Sinne der Tarifst. 32 Abs. 5 desselben Gesetzes (in der Fassung vom 30. Juni 1909) zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464056530336

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