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Aktenzeichen III 509/14

Datum 30.03.1915

Leitsatz 1. Kann derjenige, an welchen der Eigentümer die angeblich zur Eigentümergrundschuld gewordene Sicherungshypothek unter deren Umwandelung in eine Verkehrshypothek abgetreten hat, sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen, wenn der abtretende Eigentümer nicht als Gläubiger im Grundbuch eingetragen, wohl aber die Umwandelung der als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangenen Hypothek in eine Hypothek für eine Darlehensforderung im Grundbuche vermerkt ist? 2. Kommt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nur dem Erwerber zustatten, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs erworden hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464056570353

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