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Aktenzeichen II 95/15

Datum 21.09.1915

Leitsatz 1. Kann, wenn der Erfinder eines Stoffes jemandem das Recht eingeräumt hat, den Stoff im gewerblichen Verkehr mit seinem Namen zu bezeichnen, dieser gegen Dritte wegen Beeinträchtigung seines Rechtes Ersatzansprüche auf Grund des § 12 BGB. oder des § 14 WarbezG. geltend machen? 2. Ist § 16 UnlWG. anwendbar, wenn sich ein Dritter, der den Stoff rechtmäßig vertreibt, zu dessen Bezeichnung ebenfalls des Namens des Erfinders bedient?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464057200147

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