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Aktenzeichen VI 227/16

Datum 16.10.1916

Leitsatz 1. Ist eine Partei im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. zur Benutzung einer ihr als vorhanden bekannten Urkunde erst dann instand gesetzt, wenn sie den Inhalt der Urkunde kennt, oder schon dann, wenn sie die Urkunde zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unterrichten vermag? 2. Zur Anwendung des § 810 BGB., § 428 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059010001

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