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Aktenzeichen I 116/16

Datum 25.10.1916

Leitsatz 1. Gilt der einer armen Partei bestellte Pflichtanwalt schon mit der Bekanntgabe des Zuordnungsbeschlusses an den Gegner als legitimierter Zustellungsempfänger im Sinne des § 176 ZPO.? 2. Ist eine Zustellung an die arme Partei selbst, welche dem ihr beigeordneten, später zum Heeresdienst einberufenen Pflichtanwalt die erteilte Prozeßvollmacht entzogen hat, rechtswirksam?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059090042

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