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Aktenzeichen VII 179/16

Datum 07.11.1916

Leitsatz 1. Kann ein Gläubiger einer russischen Aktiengesellschaft, über deren Vermögen in Rußland und gemäß § 238 KO. auch in Deutschland Konkurs eröffnet ist, in Deutschland eine Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung der Schuld erheben? 2. Darf der Gläubiger zu seiner Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung einen in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstand der Schuldnerin in Anspruch nehmen, obwohl ihn der Konkursverwalter der Inlandsmasse vergleichsweise dem russischen Vertretungsorgane der Aktiengesellschaft freigegeben hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059280181

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