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Aktenzeichen III 384/16

Datum 20.02.1917

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem vor Kriegsausbruch abgeschlossenen Pachtvertrag über eine Tanzwirtschaft anzunehmen, daß das Verbot öffentlicher Tänze während des Krieges die gänzliche Unmöglichkeit der Leistung des Verpächters herbeiführt? 2. Schließen die Sondervorschriften der §§ 536 bis 538 BGB. die Anwendung der §§ 323, 275 BGB. aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640592E0203

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