Aktenzeichen I 141/16
Datum 13.01.1917
Leitsatz Seegefahr und Kriegsgefahr. Endet nach deutschem Rechte bei der Versicherung "nur für Seegefahr" die Gefahr des Versicherers mit der -- demnächst als berechtigt anerkannten -- Nehmung, wenn diese nach dem Rechte des Nehmerstaats bei nachfolgender Kondemnation den sofortigen Eigentumsverlust bewirkt? Wie ist bei solcher Rechtslage zu entscheiden, wenn nach inzwischen erfolgtem Totalverluste durch Seeunfall ein Kondemnationsurteil noch nicht vorgelegt werden kann, aber die Kondemnation zu erwarten ist? Verschiedenheit des Begriffs "Totalverlust" nach deutschem und englischem Rechte. Hat nach dem gemeinen Völkerrechte, nach dem deutschen oder nach dem englischen Rechte die später für berechtigt erklärte Nehmung den sofortigen Übergang des Eigentums auf den Nehmerstaat zur Folge?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059480315
zurück