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Aktenzeichen II 485/16

Datum 19.01.1917

Leitsatz 1. Ist die Eisenbahn wegen verspäteter Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes schadensersatzpflichtig, wenn die Benachrichtigung zwar nicht sofort nach der Ankunft, aber noch vor Ablauf der Lieferfrist erfolgt, oder wenigstens dann, wenn die Verspätung auf Arglist oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn beruht? Tragweite des Art. 41 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. 2. Haftpflicht der Eisenbahn aus unerlaubter Handlung neben der Haftpflicht aus dem Transportvertrage.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640594D0338

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