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Aktenzeichen III 75/83

Datum 03.07.1883

Leitsatz Darf eine Versicherungsgesellschaft, wenn die unrichtige Beantwortung gestellter Fragen auf ein Versehen des Agenten oder seines Gehilfen zurückzuführen ist, von dem ihr nach den Versicherungsbedingungen zustehenden Rechte, die Auszahlung der Entschädigung zu verweigern, Gebrauch machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009320195

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