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Aktenzeichen I 43/83

Datum 07.07.1883

Leitsatz 1. Findet §. 531 Abs. 2 C.P.O. auf die in §. 539 Abs. 2 C.P.O. bezeichnete Beschwerde Anwendung? 2. Wird die im §. 540 Abs. 4 bezeichnete Notfrist durch eventuelle Einlegung der Beschwerde vor der Entscheidung des Prozeßgerichtes gewahrt? 3. Ist der Gerichtsschreiber höherer Instanz zur Erteilung eines Zeugnisses nach §. 646 Abs. 2 C.P.O. verpflichtet, wenn die Berufungs- oder Revisionsschrift bereits zum Zwecke der Terminsbestimmung in der höheren Instanz eingereicht ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009700384

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