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Aktenzeichen I 195/83

Datum 28.03.1883

Leitsatz 1. Welche Wirkung hat es überhaupt und speziell für die Berufungsinstanz, wenn im Urkunden- und Wechselprozesse die mit der Klage dem Beklagten zugestellte Abschrift einer zum Beweise der Klagthatsachen dienenden Urkunde inkorrekt oder lückenhaft, im Verhandlungstermine aber die Urschrift der Urkunde vorgelegt ist und der Beklagte den Mangel der Urkunde nicht gerügt hat? 2. Sind im Urkunden- und Wechselprozesse deutsche Übersetzungen der benutzten, in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunden beizubringen? 3. Kann ein ausländischer Wechsel, obwohl ihm ein Erfordernis der deutschen Wechselordnung fehlt, im Wechselprozesse eingeklagt werden? 4. Sind die Voraussetzungen des Regresses auf Grund eines unter der Herrschaft des deutschen Rechtes vollzogenen Indossamentes auf einem unter fremdem Rechte stehenden Wechsel nach deutschem Rechte zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640097B0430

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