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Aktenzeichen VI 146/17

Datum 18.06.1917

Leitsatz Kann ein Vertrag, in welchem sich mehrere Personen gemeinschaftlich einem Dritten zu einer einheitlichen Leistung verpflichtet haben, für die verschiedenen Verpflichteten je nach ihrem Verständnis der Vertragsbestimmungen und ihrer dementsprechenden Willensmeinung einen verschiedenen Inhalt haben? Ober ist der Vertrag einheitlich so zu verstehen, wie er natürlicherweise von jedem aufzufassen war? Inwiefern kommt es hierbei auch auf den Willen des Berechtigten an?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405A5E0368

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