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Aktenzeichen III 193/17
Datum 06.11.1917
Leitsatz Kommt dem Beamten die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. auch dann zugute, wenn er zugleich dem anderen, von dem der Verletzte Ersatz zu erlangen vermag, auf Schadensersatz haftet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B1B0096
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