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Aktenzeichen III 252/17
Datum 20.11.1917
Leitsatz 1. Begeht ein Notar, der mit der nochmaligen Erhebung eines Wechselprotestes mangels Zahlung beauftragt wird, ohne daß ihm der Auftraggeber den Grund und Zweck des wiederholten Protestes angibt, eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, wenn er ohne nähere Prüfung, worin wohl der Grund zu finden sei, die wiederholte Protesterhebung als überflüssig bezeichnet? 2. Was ist im Sinne der Bundesratsverordnung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (RGBl. S. 368) unter einem solchen Wechsel zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B230127
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